Zentrale Prüfungen 10 - Infos
ZP 10
- Termine:
Realschulabschluss mit Q-Vermerk
Q-Vermerk
Für die Qualifikation zum Erhalt eines Schulabschlusses nach der Jahrgangsstufe 10 mit dem Recht eine gymnasiale Oberstufe zu besuchen, müssen folgende Leistungen erbracht werden:
- in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik sowie in den übrigen Fächern mindestens befriedigende Leistungen
- Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer D, E und M müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden. Nicht durch das Wahlpflichtfach, dieses ist nur für die Versetzung relevant!
- Bis zu zwei ausreichende und eine weitere ausreichende oder mangelhafte Leistung in der Fächergruppe II sind möglich, wenn diese durch mindestens gute Leistungen in anderen Fächern ausgeglichen werden.
- Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden.
- Eine Nachprüfung zur Erreichung eines Ausgleiches ist seit der Einführung der ZP 10 nicht mehr möglich.
Siehe: § 42 APO SI Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
Beispiele:
Fächergruppe I Fächergruppe II Qualifikation? M D E 2 2 2 2 2 3 ja 3 3 3 3 3 3 ja 3 3 3 3 4 2 ja, durch Ausgleich 4 2 3 3 3 3 ja, durch Ausgleich 3 2 4 3 4 2 ja, durch Ausgleich 3 2 3 2 3 5 ja, durch Ausgleich 3 3 4* 3 3 3 nein, kein Ausgleich * 3 3 4* 3 2 4 nein, kein Ausgleich für E * 3 3 3 4* 4* 2 nein, kein Ausgleich in II* 4 4 3 3 3 3 nein 4 3 3 4 3 3 nein Mündliche Prüfungen
Eine mündliche Prüfung muss stattfinden, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung um drei Noten voneinander abweichen (§ 34 Abs. 3 APO-S I).
Eine mündliche Prüfung kann auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers durchgeführt werden, wenn die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfung um zwei Noten voneinander abweichen (§ 34 Abs. 2 APO-S I).
Bedingungen für eine Abweichungsprüfung:
- Sind Vornote und Prüfungsnote (Note der schriftlichen Prüfung) gleich, ist diese Note auch die Abschlussnote.
- Weichen Vornote und Prüfungsnote um eine Note voneinander ab, so legt die Fachlehrkraft die Abschlussnote in Abstimmung mit der Lehrkraft fest, die die Zweitkorrektur übernimmt. Dies kann sowohl die bessere als auch die schlechtere Note sein.
- Wenn die Vornote und Prüfungsnote um zwei Noten voneinander abweichen, kann auf Wunsch der Schülerin bzw. des Schülers zusätzlich eine mündliche Prüfung durchgeführt werden (§ 34 Abs. 2 APO-S I). Schülerinnen und Schüler, die sich einer freiwilligen mündlichen Prüfung unterziehen wollen, sind entsprechend zu beraten und müssen schriftlich in der Regel durch ihre Erziehungsberechtigten für die Prüfung angemeldet werden. Die Schule setzt einen Termin fest, bis zu dem die Anmeldungen zur mündlichen Prüfung erfolgt sein müssen. Dieser Termin ist so zu wählen, dass die Anmeldungen spätestens drei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgen. Alle mündlichen Prüfungen müssen bis spätestens zu dem o.g. Termin abgeschlossen sein.
- Bei einer Abweichung um mindestens drei Noten muss in jedem Fall eine zusätzliche mündliche Prüfung stattfinden (§ 34 Abs. 3 APO-S I).
FAQ was ihr noch wissen wollt